Berufsordnung für Peer CounselorInnen
im BVP e.V.
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ENTWURF
verabschiedet von der Fachtagung des Berufsverbands Peer Counseling
- BVP e.V. vom 3. - 4. Juni 99 in Berlin
Präambel
Behinderung eines Menschen entsteht aus der trennenden, aussondernden
und abwertenden gesellschaftlichen Reaktion (Diskriminierung) auf dessen
dauerhafte körperliche, geistige und / oder seelische Einschränkung.
Die Behinderung bestimmt die Persönlichkeit eines Menschen im wechselseitigen
Prozeß von Selbst- und Fremddefinition.
Aus eigener Erfahrung als behinderte
Menschen wissen wir, daß Emanzipation und Selbstbestimmung die
Grundlage für ein erfüllteres Leben sind.
Dieses Wissen wollen wir anderen Menschen weitergeben.
Dabei bedeutet Emanzipation:
- die positive Wertschätzung der eigenen Person, der eigenen Wünsche
und Bedürfnisse,
- die Anerkennung und Förderung
der eigenen Fähigkeiten,
- die realistische Wahrnehmung der eigenen Einschränkungen und
deren individuellen und gesellschaftlichen Kompensationsmöglichkeiten,
- die persönliche Befreiung
und Verweigerung von historisch gewachsenen Rollenzuschreibungen, die
von Behinderten Bescheidenheit, Dankbarkeit und Folgsamkeit verlangen,
- sich gegen Aussonderung, Diskriminierung und Fremdbestimmung zu wehren.
Selbstbestimmt Leben bedeutet für
uns:
- Die gleichberechtigte Teilhabe in allen grundlegenden Lebensbereichen.
Dazu gehören insbesondere das Recht auf Nahrung, Kleidung, Wohnraum,
Gesundheitsversorgung, Hilfsmittel, Dienstleistungen zur persönlichen
Assistenz und Unterstützung, Mobilität, Kommunikation, Information,
Bildung, Arbeit, politische Betätigung, Zugangsmöglichkeiten
zu allen gesellschaftlichen Bereichen sowie das Recht auf Sexualität
und Elternschaft.
- Ein Prozeß der Bewußtseinsbildung
und der Entwicklung persönlicher und politischer Entscheidungskompetenz.
- Die individuelle und kollektive Kontrolle über diesen Prozeß.
- Das Interesse an behinderungsübergreifender,
gemeinsamer Zusammenarbeit.
Die geforderte Gleichstellung Behinderter und anderer benachteiligter
Gruppen setzt ein offenes und tolerantes Gesellschaftsmodell voraus.
Dieses erkennt die Vielfältigkeit menschlichen Lebens an und verhindert
Diskriminierung. Daher sind die Aktivitäten des BVP wesentlich
durch die politische Interessenvertretung Behinderter und durch individuelle
Beratungstätigkeit im Sinne der internationalen Independent Living-Bewegung
geprägt. Individuelle Beratung und politische Interessenvertretung
sind für uns untrennbar miteinander verknüpft; sie bedingen
und fördern sich wechselseitig.
Der BVP übernimmt die internationale
Bezeichnung für die Beratung Behinderter durch ebenfalls behinderte
Beraterinnen und Berater:
Peer Counseling.
Peer CounselorInnen benötigen
nicht zwingend eine berufliche Qualifikation, um Erfahrungen und Kenntnisse
in partnerschaftlicher Weise weiterzugeben. Allerdings sind nicht zu
ersetzende Befähigungen für Peer Counseling:
- Die Erfahrungen im Bemühen um Emanzipation und Selbstbestimmung,
- das Erleben von Diskriminierungen
und Widerstand dagegen,
- die Bejahung der eigenen körperlichen, geistigen oder seelischen
Einschränkung,
- die Achtung der eigenen Persönlichkeit
- Sensibilität und das ehrliche Interesse am Peer.
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Berufsordnung
1. Grundsätze der Arbeit der Mitglieder im BVP
Die Beratung der Peer CounselorInnen
im BVP
orientiert sich an den Kompetenzen
und Ressourcen der Ratsuchenden,
ist ganzheitlich,
anerkennt die Ratsuchenden als Experten und Expertinnen in eigener Sache,
will die Ratsuchenden stärken und ermächtigen
ist parteilich
und unabhängig.
1.1 Ressourcenorientierung
Die dem Peer Counseling zugrunde liegende Annahme ist, daß Menschen,
so sie die Gelegenheit dazu bekommen, die meisten ihrer Probleme des
täglichen Lebens selbst lösen können.
1.2 Ganzheitlichkeit
Peer Counseling umfaßt Beratung in allen wichtigen Lebensbereichen
wie z.B. schulische und berufliche Integration, Hilfsmittelbeschaffung,
Mobilität bis hin zu Problemen der Persönlichkeitsentwicklung.
1.3 Experten und Expertinnen in eigener Sache
Es ist nicht die Aufgabe von Peer CounselorInnen im BVP, die Probleme
anderer zu lösen, sondern lediglich, die anderen zu unterstützen,
selbständig entsprechende Lösungen zu finden. In diesem Sinne
bringen sie ihre Erfahrungen und Kompetenzen in die Beratung ein. Peer
CounselorInnen im BVP sagen weder, was jemand "tun sollte",
noch arbeiten sie mit Schuldzuweisungen. Sie missionieren nicht. Stattdessen
unterstützen Peer CounselorInnen im BVP die Ratsuchenden, selbstbestimmt
Lösungen zu finden, indem sie einfühlend zuhören, gemeinsam
mit den zu Beratenden Ressourcen erforschen, von eigenen Erfahrungen
berichten und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.
1.4 Ermächtigung
Peer CounselerInnen im BVP sind bestrebt, die zu Beratenden in ihrem
Selbstwertgefühl zu stärken. Sie wissen, daß gute Lösungen
oft ein Gefühl von Berechtigung bei Forderungen und die Kraft zur
Durchsetzung von Ansprüchen benötigen. Sie arbeiten in diesem
Sinne ermächtigend.
1.5 Parteilichkeit
Die Beratung geht stets von den Interessen der Peers aus und ist in
diesem Sinne parteilich.
1.6 Unabhängigkeit
Peer Counseling nach der Berufsordnung des BVP muß frei sein von
persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und
politischen Interessen, die zu Manipulationen der Ratsuchenden durch
BVP-Mitglieder führen können.
2. Mitgliedschaft
Zur Förderung eigener Interessen können Peer CounselorInnen
im BVP auf ihre Mitgliedschaft im BVP hinweisen.
Der BVP bietet seinen Mitgliedern Fortbildungen an, um ihre eigenen
Fähigkeiten und Ressourcen zu fördern und sich zu wissenschaftliche
Aspekte und Ergebnisse im Beratungsbereich weiter zu bilden. Die Mitglieder
im BVP verpflichten sich, durch Fortbildungen mit der Entwicklung der
Selbstbestimmt-Leben-Bewegung und des Peer Counselings Behinderter Schritt
zu halten.
Peer CounselorInnen im BVP reflektieren
ihre Beratung durch Supervision oder kollegialen Erfahrungsaustausch.
Sie sind dazu bereit, bei Anfrage durch den BVP und nach eigener Einschätzung
Begleitung für andere Peer CounselorInnen anzubieten.
Die Mitglieder verpflichten sich zu einem kollegialem Miteinander. Kritik
an anderen Peer CounselorInnen im BVP soll direkt und vertraulich dem/der
Betroffenen mitgeteilt werden.
3. Stellung
gegenüber den Ratsuchenden
Das Verhältnis der Peer CounselorInnen im BVP zu den Ratsuchenden
ist in besonderer Weise von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses,
von größtmöglicher Offenheit und methodischer Transparenz
geprägt. Die Peer CounselorInnen im BVP können daher in allen
Fällen eine Beratung ablehnen oder beenden, wenn dieses Vertrauensverhältnis
nicht mehr besteht.
Peer CounselorInnen im BVP prüfen genau, welchen Beratungsauftrag
sie bekommen. Je persönlicher die Beratungsthemen sind, desto sensibler
achten sie darauf, ob die Themen der Beratung oder die besondere Persönlichkeit
der Ratsuchenden ihnen persönlich Probleme bereiten. Sie wissen,
daß mitunter ein Wechsel der beratenden Person von Vorteil ist
und helfen selbstverständlich der ratsuchenden Person, wenn diese
einen Wechsel wünscht.
4. Aufzeichnungen/Mithören
Die Peer CounselorInnen im BVP dürfen nur nach vorheriger Einwilligung
durch die Ratsuchenden Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger
über Besprechungen erstellen oder von einem Dritten mithören
lassen. Dies gilt auch für Telefongespräche.
Schriftliche Aufzeichnungen sind streng vertraulich zu behandeln. Es
liegt in der Verantwortung der Peer CounselorInnen, sie so aufzubewahren,
daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
5. Schweigepflicht
Die Peer CouselorInnen im BVP sind verpflichtet, über alle ihnen
in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt
gewordenen Tatsachen zu schweigen (Anlehnung an § 203 StGB), soweit
nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Die Schweigepflicht der Peer CounselorInnen im BVP besteht auch gegenüber
Familienangehörigen der zu Beratenden, KollegINNen und gegenüber
Vorgesetzten. Es sei denn, die Ratsuchenden gäben ihre Zustimmung
zur Weitergabe von Beratungsinhalten.
Die Schweigepflicht entfällt
gegenüber denjenigen MitarbeiterInnen der Peer CounselorInnen im
BVP, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung der jeweiligen
Beratungstätigkeit betraut sind und die ebenfalls der Schweigepflicht
unterliegen.
Die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen und Beratungsinhalte
dürfen anonymisiert verwendet werden.
6. Auftreten
in der Öffentlichkeit
Wer sich öffentlich in der Funktion als Peer CounselorIn im BVP
oder unter Angabe der Berufsbezeichnung Peer CounselorIn äußert,
ist im besonderen Maße an die Grundsätze der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung
und des Peer Counseling gebunden.
7. Verstöße
Unabhängig von einer gerichtlichen Ahndung werden Verstöße
gegen die oben stehenden Richtlinien durch den Entzug der Mitgliedschaft
im BVP geahndet.
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