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Berufsordnung für Peer CounselorInnen im BVP e.V.

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ENTWURF
verabschiedet von der Fachtagung des Berufsverbands Peer Counseling - BVP e.V. vom 3. - 4. Juni 99 in Berlin

Präambel


Behinderung eines Menschen entsteht aus der trennenden, aussondernden und abwertenden gesellschaftlichen Reaktion (Diskriminierung) auf dessen dauerhafte körperliche, geistige und / oder seelische Einschränkung. Die Behinderung bestimmt die Persönlichkeit eines Menschen im wechselseitigen Prozeß von Selbst- und Fremddefinition.

Aus eigener Erfahrung als behinderte Menschen wissen wir, daß Emanzipation und Selbstbestimmung die Grundlage für ein erfüllteres Leben sind.
Dieses Wissen wollen wir anderen Menschen weitergeben.

Dabei bedeutet Emanzipation:
- die positive Wertschätzung der eigenen Person, der eigenen Wünsche und Bedürfnisse,

- die Anerkennung und Förderung der eigenen Fähigkeiten,
- die realistische Wahrnehmung der eigenen Einschränkungen und deren individuellen und gesellschaftlichen Kompensationsmöglichkeiten,

- die persönliche Befreiung und Verweigerung von historisch gewachsenen Rollenzuschreibungen, die von Behinderten Bescheidenheit, Dankbarkeit und Folgsamkeit verlangen,
- sich gegen Aussonderung, Diskriminierung und Fremdbestimmung zu wehren.

Selbstbestimmt Leben bedeutet für uns:
- Die gleichberechtigte Teilhabe in allen grundlegenden Lebensbereichen. Dazu gehören insbesondere das Recht auf Nahrung, Kleidung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Hilfsmittel, Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz und Unterstützung, Mobilität, Kommunikation, Information, Bildung, Arbeit, politische Betätigung, Zugangsmöglichkeiten zu allen gesellschaftlichen Bereichen sowie das Recht auf Sexualität und Elternschaft.

- Ein Prozeß der Bewußtseinsbildung und der Entwicklung persönlicher und politischer Entscheidungskompetenz.
- Die individuelle und kollektive Kontrolle über diesen Prozeß.

- Das Interesse an behinderungsübergreifender, gemeinsamer Zusammenarbeit.
Die geforderte Gleichstellung Behinderter und anderer benachteiligter Gruppen setzt ein offenes und tolerantes Gesellschaftsmodell voraus. Dieses erkennt die Vielfältigkeit menschlichen Lebens an und verhindert Diskriminierung. Daher sind die Aktivitäten des BVP wesentlich durch die politische Interessenvertretung Behinderter und durch individuelle Beratungstätigkeit im Sinne der internationalen Independent Living-Bewegung geprägt. Individuelle Beratung und politische Interessenvertretung sind für uns untrennbar miteinander verknüpft; sie bedingen und fördern sich wechselseitig.

Der BVP übernimmt die internationale Bezeichnung für die Beratung Behinderter durch ebenfalls behinderte Beraterinnen und Berater:

Peer Counseling.

Peer CounselorInnen benötigen nicht zwingend eine berufliche Qualifikation, um Erfahrungen und Kenntnisse in partnerschaftlicher Weise weiterzugeben. Allerdings sind nicht zu ersetzende Befähigungen für Peer Counseling:
- Die Erfahrungen im Bemühen um Emanzipation und Selbstbestimmung,

- das Erleben von Diskriminierungen und Widerstand dagegen,
- die Bejahung der eigenen körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkung,

- die Achtung der eigenen Persönlichkeit
- Sensibilität und das ehrliche Interesse am Peer.

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Berufsordnung


1. Grundsätze der Arbeit der Mitglieder im BVP

Die Beratung der Peer CounselorInnen im BVP

orientiert sich an den Kompetenzen und Ressourcen der Ratsuchenden,
ist ganzheitlich,
anerkennt die Ratsuchenden als Experten und Expertinnen in eigener Sache,
will die Ratsuchenden stärken und ermächtigen
ist parteilich
und unabhängig.
1.1 Ressourcenorientierung

Die dem Peer Counseling zugrunde liegende Annahme ist, daß Menschen, so sie die Gelegenheit dazu bekommen, die meisten ihrer Probleme des täglichen Lebens selbst lösen können.

1.2 Ganzheitlichkeit

Peer Counseling umfaßt Beratung in allen wichtigen Lebensbereichen wie z.B. schulische und berufliche Integration, Hilfsmittelbeschaffung, Mobilität bis hin zu Problemen der Persönlichkeitsentwicklung.

1.3 Experten und Expertinnen in eigener Sache

Es ist nicht die Aufgabe von Peer CounselorInnen im BVP, die Probleme anderer zu lösen, sondern lediglich, die anderen zu unterstützen, selbständig entsprechende Lösungen zu finden. In diesem Sinne bringen sie ihre Erfahrungen und Kompetenzen in die Beratung ein. Peer CounselorInnen im BVP sagen weder, was jemand "tun sollte", noch arbeiten sie mit Schuldzuweisungen. Sie missionieren nicht. Stattdessen unterstützen Peer CounselorInnen im BVP die Ratsuchenden, selbstbestimmt Lösungen zu finden, indem sie einfühlend zuhören, gemeinsam mit den zu Beratenden Ressourcen erforschen, von eigenen Erfahrungen berichten und Lösungsmöglichkeiten erarbeiten.

1.4 Ermächtigung

Peer CounselerInnen im BVP sind bestrebt, die zu Beratenden in ihrem Selbstwertgefühl zu stärken. Sie wissen, daß gute Lösungen oft ein Gefühl von Berechtigung bei Forderungen und die Kraft zur Durchsetzung von Ansprüchen benötigen. Sie arbeiten in diesem Sinne ermächtigend.

1.5 Parteilichkeit

Die Beratung geht stets von den Interessen der Peers aus und ist in diesem Sinne parteilich.

1.6 Unabhängigkeit

Peer Counseling nach der Berufsordnung des BVP muß frei sein von persönlichen, sozialen, institutionellen, wirtschaftlichen und politischen Interessen, die zu Manipulationen der Ratsuchenden durch BVP-Mitglieder führen können.
2. Mitgliedschaft

Zur Förderung eigener Interessen können Peer CounselorInnen im BVP auf ihre Mitgliedschaft im BVP hinweisen.
Der BVP bietet seinen Mitgliedern Fortbildungen an, um ihre eigenen Fähigkeiten und Ressourcen zu fördern und sich zu wissenschaftliche Aspekte und Ergebnisse im Beratungsbereich weiter zu bilden. Die Mitglieder im BVP verpflichten sich, durch Fortbildungen mit der Entwicklung der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung und des Peer Counselings Behinderter Schritt zu halten.

Peer CounselorInnen im BVP reflektieren ihre Beratung durch Supervision oder kollegialen Erfahrungsaustausch. Sie sind dazu bereit, bei Anfrage durch den BVP und nach eigener Einschätzung Begleitung für andere Peer CounselorInnen anzubieten.
Die Mitglieder verpflichten sich zu einem kollegialem Miteinander. Kritik an anderen Peer CounselorInnen im BVP soll direkt und vertraulich dem/der Betroffenen mitgeteilt werden.

3. Stellung gegenüber den Ratsuchenden

Das Verhältnis der Peer CounselorInnen im BVP zu den Ratsuchenden ist in besonderer Weise von der Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses, von größtmöglicher Offenheit und methodischer Transparenz geprägt. Die Peer CounselorInnen im BVP können daher in allen Fällen eine Beratung ablehnen oder beenden, wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht.
Peer CounselorInnen im BVP prüfen genau, welchen Beratungsauftrag sie bekommen. Je persönlicher die Beratungsthemen sind, desto sensibler achten sie darauf, ob die Themen der Beratung oder die besondere Persönlichkeit der Ratsuchenden ihnen persönlich Probleme bereiten. Sie wissen, daß mitunter ein Wechsel der beratenden Person von Vorteil ist und helfen selbstverständlich der ratsuchenden Person, wenn diese einen Wechsel wünscht.

4. Aufzeichnungen/Mithören

Die Peer CounselorInnen im BVP dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Ratsuchenden Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen erstellen oder von einem Dritten mithören lassen. Dies gilt auch für Telefongespräche.
Schriftliche Aufzeichnungen sind streng vertraulich zu behandeln. Es liegt in der Verantwortung der Peer CounselorInnen, sie so aufzubewahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich sind.

5. Schweigepflicht

Die Peer CouselorInnen im BVP sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen (Anlehnung an § 203 StGB), soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Die Schweigepflicht der Peer CounselorInnen im BVP besteht auch gegenüber Familienangehörigen der zu Beratenden, KollegINNen und gegenüber Vorgesetzten. Es sei denn, die Ratsuchenden gäben ihre Zustimmung zur Weitergabe von Beratungsinhalten.

Die Schweigepflicht entfällt gegenüber denjenigen MitarbeiterInnen der Peer CounselorInnen im BVP, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung der jeweiligen Beratungstätigkeit betraut sind und die ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen.
Die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen und Beratungsinhalte dürfen anonymisiert verwendet werden.

6. Auftreten in der Öffentlichkeit

Wer sich öffentlich in der Funktion als Peer CounselorIn im BVP oder unter Angabe der Berufsbezeichnung Peer CounselorIn äußert, ist im besonderen Maße an die Grundsätze der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung und des Peer Counseling gebunden.

7. Verstöße

Unabhängig von einer gerichtlichen Ahndung werden Verstöße gegen die oben stehenden Richtlinien durch den Entzug der Mitgliedschaft im BVP geahndet.

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