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ISL Deutschland e. V.

Barrierefreiheit und Bauberatung

Seit vielen Jahren berät ein ehrenamtliches Team in Sachen Barrierefreiheit sowohl Bauträger als auch Interesssierte.

Unter anderem geben wir Stellungnahmen zu Bauanträgen des Bauaufsichtsamtes Mainz hinsichtlich der Barrierefreiheit ab.

Weiterhin werden die stadtnahen Gesellschaften wie Wohnbau Mainz, Gebäudewirtschaft Mainz, Stadtplanungsamt und die Mainzer Aufbaugesellschaft mit Stellungnahmen und Beratungsgesprächen unterstützt.

Soweit möglich geben wir auch Auskunft über barrierefreie Einrichtungen wie beispielsweise Arztpraxen, Therapeuten, Rechtsanwälte und Gaststätten.

Sollten Sie eine  barrierefreie Einrichtung melden wollen, füllen Sie bitte den Fragebogen aus und mailen ihn an uns.

Barrierefreies Bauen / Rampen und WC

 Eine Orientierungshilfe des ZsL Mainz e.V.

Zugang

Der Zugang ist stufenlos zu gestalten. Bei einer Rampe sind folgende Maße zu beachten:

  • Steigung maximal 6 % (d.h. 1 m Rampenlänge überbrückt einen Höhenunterschied von 6 cm)
  • Nach einer Rampenlänge von höchstens 6 m muss ein ebenes Zwischenpodest von 1,50 m Länge gebaut werden.
  • Die Rampe muss 1,20 m breit sein.
  • Auf beiden Seiten muss ein Handlauf in 85 cm Höhe vorgesehen sein.
  • Auf beiden Seiten ist ein Radabweiser mit 10 cm Höhe zu bauen.

WC

  • Die Tür sollte mehr als 80 cm Breit (lichte Breite) sein und nach außen aufgehen
  • Neben der Toilette muss auf einer Seite mind. 90 cm Platz sein (bei beengten Platzverhältnissen mind. 80 cm). Auf der anderen Seite müssen 30 cm Platz sein. Am besten ist es, wenn auf beiden Seiten neben der Toilette je 90 cm Platz ist.
  • Vor der Toilette muss eine Bewegungsfläche von 1,50 m x 1,50 m vorgesehen sein. Ist die Toilette unterfahrbar kann die Bewegungsfläche um bis zu 20 cm reduziert werden.
  • Die Toilette ist auf 48 cm Höhe inklusive Toilettenbrille anzubringen. Am günstigsten ist jedoch ein elektrisch höhenverstellbare Toilette.
  • Haltegriffe sind zu den offenen Seiten hin klappbar und auf eine Höhe von 85 cm Oberkante zu montieren.
  • Die Spiegelunterkante möglichst bis zur Waschtischhöhe hin anbringen.
  • Die Oberkante des Waschtisches soll 80 cm hoch montiert werden. Es muss mit einer Einhebelstandarmatur oder berührungsloser Bedienung ausgestattet sein.
  • Nach Möglichkeit ist eine Klappliege (Höhe ca. 60 cm, Breite ca. 80 cm, Länge ca. 180 cm) vorzusehen.
  • Zur Orientierung für Blinde und Sehbehinderte ist es wichtig tastbare (erhabene) Buchstaben (D und H) an den WC-Türen anzubringen.

Diese Angaben sind eine Orientierungshilfe. Weitere Angaben sind in der Broschüre „Barrierefreies Bauen“, erhältlich beim Ministerium der Finanzen bzw. Sozialministerium Rheinland-Pfalz und in den DIN-Normen 18024und 18025 zu finden

Ansprechpartner/innen:

  • ZsL Mainz e.V., Gracia Schade, Tel.: 06131-14674 415, g.schade@zsl-mainz.de
  • Behindertenbeauftragte der Stadt Mainz, Marita Boos.Waidosch, Tel. 06131-226919, Fax 236072
  • Behindertenbeauftragter des Landkreises Mainz-Bingen, Knut Jordan, Tel. / Fax 06136-7875

Gesetzliche Grundlagen für barrierefreies Bauen

Die rheinland-pfälzische Landesbauordnung (LBauO) schreibt vor, wie hierzulande gebaut werden darf. Sie ist verpflichtend für die Planer (Architekten) und die Behörden, die die Errichtung von Gebäuden genehmigen (Bauaufsichtsbehörden).

Für das barrierefreie Bauen sind zwei Vorschriften der LBauO besonders interessant: der zum 1.1.99 geänderte § 44 (Wohnungen), der den Bau von barrierefreien Wohnungen vorschreibt und der § 51 (Bauen für besondere Personengruppen), welcher die Zugänglichkeit von öffentlichen Gebäuden regelt.

Barrierefreie öffentliche Gebäude (§ 51 LBauO)

Der § 51 regelt die “Baulichen Maßnahmen für besondere Personengruppen”. Was “besondere Personengruppen” sind, wird in Abs. 2 erläutert, nämlich “Behinderte, alte Menschen und Personen mit Kleinkindern”. Für diese Personengruppen müssen grundsätzlich Heime und Einrichtungen für behinderte und alte Menschen (WfB’s, Tagesstätten, Pflegeheime etc.) nutzbar gestaltet werden (Absatz 1). Im zweiten Absatz wird dann ein viel weitreichenderer Katalog an öffentlichen Gebäuden genannt:

  1. Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  2. Verkaufsstätten,
  3. öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,
  4. Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
  5. Gaststätten, Kantinen und Beherbungsbetriebe,
  6. Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
  7. Krankenhäuser,
  8.  Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
  9. Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
  10. Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,
  11. Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
  12. öffentliche Toilettenanlagen,
  13. (...)

Diese Gebäude müssen in den für den allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Bereichen stufenlos erreichbar sein und eine rollstuhlgerechte Toilette aufweisen. Wichtig ist hier, daß nicht nur öffentliche Gebäude wie Ämter oder Schulen behindertengerecht (inklusive der Toilette) sein müssen, sondern auch privat betriebene, öffentliche Gebäude wie beispielsweise Restaurants, Banken, Arztpraxen, etc. gemeint sind. Diese Regelung gilt für Neubauten als auch für Umbauten und Sanierungsmaßnahmen an bereits vorhandenen Gebäuden. Ebenso gilt sie, wenn beispielsweise ein bisher privat genutzter Büroraum in eine öffentlich nutzbare Arztpraxis umgewandelt wird.

Aber auch bei dieser Regelung sind Ausnahmen möglich. So heißt es in Absatz 2, daß diese Gebäude nicht nur gelegentlich von Behinderten aufgesucht werden. Allerdings ist es so, daß Gebäude die behindertengerecht gestaltet sind, weitaus häufiger von Behinderten genutzt werden, als Gebäude, die von vorneherein mit Stufen versehen sind. Außerdem kann auf § 4 der LBauO (Ökologische und soziale Belange) verwiesen werden, in dem es grundsätzlich heißt, daß die Belange von “behinderten und alten Menschen insbesondere im Hinblick auf barrierefreies Bauen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu berücksichtigen” sind. Diese Logik hat sich leider noch nicht in jeder Bauaufsichtsbehörde und bei den verantwortlichen Planerinnen und Planern durchgesetzt, die leider immer noch viel zu oft Ausnahmegenehmigungen beantragen und genehmigen.

In Absatz 4 können Ausnahmen “wegen technischer Schwierigkeiten, (die) nur mit einem unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können” erteilt werden. Was heißt hier “unverhältnismäßiger Mehraufwand”? Nach einem Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums ist in diesen Fällen ein Mehraufwand von bis zu 20 % der Gesamtbausumme zumutbar. Bei einem Gebäude, das für 1 Million € errichtet wird, können also bis zu 200.000 € zusätzlich für die behindertengerechte Gestaltung (z.B. Aufzüge, Behindertentoiletten etc.) verlangt werden.

Um spätere Korrekturen zu vermeide sollte der/die Behindertenbeauftragte bzw. der Behindertenbeirat frühzeitig in die Planungsphase involviert werden


 

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