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Stellungnahme des Zentrums für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.V., kurz ZsL Mainz e.V. zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Das Vorschlagspapier der ASMK beinhaltet einige gute grundlegende Ansätze zur Veränderung der Eingliederungshilfe, die die Teilhabe behinderter Menschen weiter stärken. In vielen Punkten ist die Darstellung bislang zu unkonkret, daher sind sie schwierig zu beurteilen.

Positiv hervorzuheben sind u. a., dass sämtliche Leistungen der Eingliederungshilfe personenzentriert und bedarfsgerecht ausgerichtet werden sollen, sowie der stärker verankerte Grundsatz des Vorranges ambulanter Leistungen.

Die Planung der Zuständigkeit aus einer Hand ist wünschenswert, jedoch stellt sich die kritische Frage, wie lange die praktische Umsetzung dauern wird.

Es soll mehr bürgerschaftliches Engagement eingesetzt werden. Unserer Erfahrung nach, wird sich das nur realisieren lassen, wenn es genügend Anreize für das Ehrenamt gibt.

Es wird in der Vorlage thematisiert, dass immer mehr Teilhabeleistungen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialhilfeträger gelangen und dieser Prozess beendet werden muss. Unserer Einschätzung nach muss der Bereich der Eingliederungshilfe im SGB IX verankert und damit auch einkommens- und vermögensunabhängig entschieden werden. Ganz brisant ist dies im Bereich der persönlichen Assistenz. Behinderte Menschen mit sehr großem Hilfebedarf, denen die Finanzierung über die Pflegekasse nicht ausreicht, sind gezwungen, ihre Bedarfe über die verschiedenen Sozialgesetzbücher geltend zu machen. Dabei unterliegen sie diversen Einkommens- und Vermögensprüfungen, so dass es sich für einige Betroffene kaum noch lohnt gut bezahlte Stellen anzunehmen, da sie Großteile ihres Einkommens dann für ihre Assistenz aufwenden müssten.

Weiterhin fehlt in der Eingliederungshilfe das Recht auf Elternassistenz. Hier herrscht dringender Handlungsbedarf, da in der Behindertenrechtskonvention im Artikel 23 "Achtung vor Heim und Familie" aufgeführt ist, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderung in angemessener Weise bei der Kindererziehung unterstützen sollen.

Es entsteht ein Widerspruch mit der Formulierung, dass ein Gleichgewicht der Teilhabeleistungen zwischen den Wünschen des Betroffenen und den Möglichkeiten der Gesellschaft erzielt werden soll. Wer definiert die Höhe die Möglichkeiten der Gesellschaft. Was ist verhältnismäßig? Wird es auch zukünftig sein können, dass junge behinderte Menschen mit hohem Hilfebedarf im Altersheim leben müssen?

Darüber hinaus halten wir es für absolut wichtig, dass alle Maßnahmen und Bedarfe individuell gedeckt werden, und dass die Betroffenen jederzeit die Möglichkeit haben, z.B. Maßnahmen zu wechseln, d.h. alle Systeme müssen durchlässig sein, denn Menschen sind in ihrer Entwicklung nicht statisch.

Als weiteren kritischen Punkt ist zu nennen, dass viele Teilhabeleistungen den Betroffenen nur zustehen, wenn sie erwerbstätig oder erwerbsfähig sind, wie z.B. Kfz- Förderung. Der tatsächliche Bedarf misst sich jedoch nicht nur an der Erwerbsfähigkeit und endet auch nicht mit Eintritt in die Rente. Viele Menschen mit Behinderung sind daher gezwungen, ihren Renteneintritt so weit wie möglich nach hinten zu verlagern, um ihre Teilhabeleistungen weiter zu erhalten. Dabei gehen sie oftmals weit über ihre körperlichen Grenzen hinaus.

1. Teilen Sie den Ansatz des Vorschlagspapiers einer personenzentrierten Ausrichtung der Eingliederungshilfe mit der Folge, dass die Begrifflichkeiten "ambulant, teilstationär, stationär" zur Charakterisierung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe ausscheiden?

Mit der geplanten Ausrichtung der Eingliederungshilfe als personenorientierte Leistung und weg von der einrichtungsorientierten Hilfe werden die Unterscheidungen der einzelnen Leistungen in ambulant, teilstationär und stationär voraussichtlich unnötig.

2. Was spricht für bzw. gegen die Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen?

Die Eingliederungshilfe soll die individuellen Bedarfe von Menschen mit Behinderung decken und ihnen damit die Teilhabe in der Gesellschaft ermöglichen. Das ist das Maß der Dinge. Dabei gilt vorrangig die Selbstbestimmung der Betroffenen. Sie entscheiden, von wem sie welche Leistung beziehen wollen und dabei ist es unerheblich, ob es sich um Fachmaßnahmen handelt. Die Leistung muss lediglich die individuellen Bedarfe decken. Schließlich wurde das Persönliche Budget auch dafür eingeführt, dass Menschen mit Behinderung selbstbestimmt darüber entscheiden können, wo sie ihre Leistungen einkaufen. Je nach Bereich kann es sich dabei um Privatpersonen aber auch anerkannte Institutionen handeln.

3. Befürworten Sie, dass die Sozialhilfeträger umfassende Steuerungsfunktionen bis hin zum Fallmanagement wahrnehmen sollen?

Wir befürchten dass es hierbei vorrangig darum geht, Kosten einzusparen, das wird auch durch den Vorschlag der pauschalierten Leistungen deutlich. Dies widerspricht jedoch völlig dem Ansatz der individuellen Bedarfsdeckung.

Uns ist auch nicht klar, wie Wirkungskontrolle aussehen soll, was wird damit bezweckt? Wie soll die Wirkung gemessen werden?

Außerdem sehen wir hier einen großen Interessenskonflikt, wenn die bewilligende Stelle auch das Fallmanagement übernimmt. Denn in nur sehr seltenen Fällen haben die Leistungsträger ungeachtet der Kosten das Ziel, die Teilhabe behinderter Menschen zu fördern und deren Bedarfe zu decken. Es fehlt für das Fallmanagement die Unabhängigkeit und zum Teil auch geeignetes Fachpersonal.

4. Wie bewerten Sie die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die das Ziel verfolgen, vermehrt Menschen mit Behinderung die Chance auf eine Beschäftigung im allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen?

Es wird z.B. von einer ClearingStelle im Bereich Übergang SchuleBeruf gesprochen, jedoch wird diese nur sehr rudimentär dargestellt. Bei der Aufzählung der Netzwerkpartner taucht der einzelne SchülerIn nicht auf, Teilhabe und Selbstbestimmung funktioniert aber nur unter Einbeziehung der Betroffenen. Der Bereich der Inklusiven Schulbildung wird gar nicht erwähnt, obwohl er ein wichtiger Baustein für die weitere Entwicklung ist. Auch dafür müssen die erforderlichen Leistungen für die Betroffenen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen.

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, die für Werkstattbeschäftigte gelten, müssen auch nach dem Wechsel in eine Stelle auf den ersten Arbeitsmarkt erhalten bleiben. Verlieren die Betroffenen ihre Ansprüche, ist dies oft ein Verhinderungskriterium für einen Stellenwechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Ansonsten vermissen wir in dem genannten Punkt Anreize und Ideen für die Erhöhung der Beschäftigungszahlen von Menschen mit Behinderung, die nicht in einer Werkstatt tätig sind oder eine Werkstattempfehlung haben. Denn der Anteil an schwerbehinderten Menschen ohne Beschäftigung ist weiterhin viel zu hoch.

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