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Stellungnahme des Zentrums für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen, Mainz e.V., kurz ZsL Mainz e.V. zum Wohnformen und Teilhabegesetz - WTG

Das ZsL Mainz e.V. ist eine Beratungsstelle und Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung. Durch unsere Arbeit wollen wir behinderten Menschen unabhängig von ihrer Behinderung eine selbstbestimmte Lebensform ermöglichen. Dabei ist immer ausschlaggebend das Wunsch- und Wahlrecht des Betroffenen.

Grundsätzlich begrüßen wir die Neuentwicklung des Wohnformen und Teilhabegesetzes (WTG), dass das bisher geltende Heimgesetz ablösen wird. Mit der Gesetzesvorlage sind unserer Ansicht nach gute Ansätze formuliert worden, die die Teilhabe behinderter Menschen in der Gesellschaft weiter stärken werden. Die Zielsetzung des ZsL ist es, dass kein Mensch mit Behinderung in einem Heim leben muss, sondern er frei wählen kann, in welcher Wohnform er leben möchte und dabei die individuelle Unterstützung bzw. Assistenz erhält, die er benötigt. Das Ziel der Inklusion kann nur verwirklicht werden, wenn behinderte Menschen gemeindenah inmitten der Gesellschaft leben und arbeiten und nicht am Rande der Stadt in Einrichtungen untergebracht werden. Die UNBehindertenrechtskonvention ist für uns der Maßstab für eine Beurteilung aktueller Entwicklungen in der Behindertenhilfe.

Im Folgenden werden wir zu einzelnen Paragraphen Stellung nehmen und einige das gesamte Gesetz betreffende Überlegungen anschließen. Basis dieser Stellungnahme sind die Erfahrungen aus unserer langjährigen Beratungsarbeit und der politischen Interessenvertretung für Menschen mit Behinderung.

Zu §5 Einrichtungen mit höherer Selbstbestimmung und Teilhabe

Wir begrüßen die Definition dieser Einrichtungsart, da nun auch Angebote des Betreuten Wohnens in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Damit werden starre Strukturen gelockert und die Einrichtungen zum Umdenken gezwungen, denn sie müssen sich Gedanken machen, wie sie es den BewohnerInnen ermöglichen externe Dienstleister zur Unterstützung zu nutzen. Jedoch ist unserer Erfahrung nach, die angesetzte Platzzahl immer noch zu hoch. Der Charakter einer stationären Einrichtung bleibt bei einer Platzzahl von 8 bis 12 erhalten. Viele Betroffene wünschen sich kleinere Wohngruppen mit max. 5 Plätzen, dies ist eine Zahl die auch in Wohngemeinschaften von Menschen ohne Behinderung alltäglich ist. Lobenswert ist die Definition der Einrichtungen über inhaltliche Kriterien und deren Konzeption und nicht mehr wie in der Vergangenheit nur über die Einrichtungsgröße.

Zu § 8 Öffnung der Einrichtungen und Teilhabe

Der Ansatz, dass sich die Einrichtungen in das Wohnquartier öffnen müssen ist absolut erstrebenswert. Es ist jedoch wichtig dies Kriterium von außen auf Einhaltung zu überprüfen. Zielsetzung dabei muss sein, dass die BewohnerInnen individuell in die Gemeinde integriert und eingeführt werden und dieser Anspruch nicht nur durch Gruppenveranstaltungen umgesetzt wird. Wir wissen aufgrund unserer langjährigen Beratungspraxis, dass die Betroffenen häufig derartige Gruppenausflüge scheuen. Auch muss für die Umsetzung die Frage der notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen geklärt werden. Den Einbezug von Ehrenamtlichen halten wir für besonders begrüßenswert, auch hier stehen die Einrichtungen vor einer neuen Herausforderung, Anreize für die Ehrenamtlichen zu schaffen. Auch müssen unserer Erfahrung nach Ressourcen zur Verfügung stehen, um ein langfristig funktionierendes Ehrenamtsprogramm aufzubauen.

Zu § 9 Vertretung der BewohnerInnen und andere Formen der Mitwirkung

Eine Vertretung der BewohnerInnen halten wir für absolut sinnvoll und wichtig, Damit die Vertretungen auch wirklich handlungsfähig werden ist hierfür jedoch eine umfassende Beratung und Begleitung notwendig. Begrüßenswert ist auch, dass die Unterstützung der Heimbeiräte durch Personen die nicht in der betreffenden Einrichtung Arbeiten gestärkt wird. Die Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde eine/n BewohnerfürsprecherIn stellt, darf nur eine vorübergehende Lösung sein, damit die Einrichtungen gezwungen sind die BewohnerInnen bei der Gründung einer Interessenvertretung zu unterstützen.

Zu § 10 Transparenz

Auch dieser Ansatz ist sehr positiv zu bewerten, ebenso die Einrichtung einer Beschwerdestelle. In der Praxis muss es Mechanismen geben, die sicherstellen, dass die Einrichtungen tatsächlich auf ihre Qualitätsberichte und die Beschwerdestelle hinweisen.

Zu § 14 Beratung

In diesem Punkt ist der konsequente Einbezug der Selbsthilfeorganisationen von Senioren und behinderten Menschen unerlässlich. Die derzeitige Formulierung ist hier nicht ausreichend konkretisiert. Für uns wird nicht ganz klar, wie die Beratung aussehen soll. Es hat den Anschein, dass ausschließlich die Aufsichtsbehörde die Beratung durchführt und sich nur selbst externe Unterstützung holen kann. Eine Rolle der Selbsthilfe wäre hier zu Verankern.

Zu § 15 Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

Die Formulierung unter Absatz 1 Punkt 4 umfasst unserer Ansicht nach auch das Recht auf gleichgeschlechtliche Pflege, sollte dies wirklich damit festgelegt worden sein, wäre das ein hervorragendes Ergebnis.

Zu § 20 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfung von Einrichtungen

Eine regelmäßige Prüfung der Einrichtungen ist unserer Erfahrung nach zwingend erforderlich. Auch wir halten den Abbau von Bürokratie im Bereich der Behinderteneinrichtungen für notwendig. Jedoch halten wir den Wegfall einer Prüfung, wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen geprüft hat, nicht für sinnvoll. Diese innovative Gesetzesvorlage enthält neue an der Teilhabe von Menschen mit Behinderung orientierte Prüfkriterien. Der medizinische Dienst der Krankenkassen ist entsprechend seinem Auftrag nur für Teilbereiche wie z.B. Pflege zuständig, daher kann eine umfassende Prüfung von ihm nicht durchgeführt werden. Für richtig halten wir, dass alle Prüfungen unangemeldet durchgeführt werden.

Die folgenden Punkte sind unserer Ansicht nach nicht, oder nicht ausreichend im der Gesetzesvorlage enthalten. Sie beziehen sich auf konzeptionelle Fragen, und stellen für uns Kriterien der Qualität einer Einrichtung dar:

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